Kürzlich hat der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung Namensinhabern ein Vorrecht auf -de-Domainnamen eingeräumt. Konkret bedeutet dies, dass Personen, die ihren eigenen Namen als Domainnamen nutzen möchten, mehr Rechte bekommen. Man muss es sich jetzt nicht mehr gefallen lassen, dass beispielsweise Treuhänder den Namen verwalten und ungenutzt blockieren.
In dem Fall, über den der BGH entscheiden musste, ging es um die Domain grit-lehmann.de. Die Richter haben entschieden, dass eine Frau mit dem Namen Grit Lehmann auch das Recht auf eine Internetadresse mit diesem Namen hat. Die Frau besitzt bereits die Domainnamen Gritlehmann.de und Gritlehmann.com. Nur der Domainname Grit-Lehmann.de war auf eine andere Person registriert. Über die Schlichtungsstelle der DENIC konnte sie keine Freigabe der fraglichen Domain erreichen.
Die Domain grit-lehmann.de war im Besitz eines Mannes, der aussagte, dass er die Domain für seine ehemalige Lebensgefährtin, die den gleichen Namen trägt, registriert habe und auch die dazu passende E-Mail-Adresse info@grit-lehmann.de nutze. Die dazugehörige Webseite war allerdings ungenutzt. Hier befand sich lediglich der Hinweis „Hier entsteht eine neue Internetpräsenz.“. Damit konnte er nicht ausreichend nachweisen, dass die Internetpräsenz tatsächlich von einer Person mit dem Namen Grit Lehmann genutzt wird.
Für die Richter des BGH spielte bei ihrer Entscheidung keine Rolle, dass die Klägerin bereits zwei Domains auf ihren Namen registriert hatte. Allerdings ist es weiterhin erlaubt, dass ein Treuhänder im Auftrag einer anderen Person eine Domain auf deren Namen registriert und verwaltet. Wenn die Seite mit der entsprechenden Domain jedoch nicht genutzt wird, ist für Dritte aber oft nicht nachvollziehbar, wer der Domaininhaber ist. In diesen Fällen kann man als Namensträger einen Widerspruch bei der DENIC einreichen und sich damit den Anspruch auf die Domain sichern.