Immer wieder kommt es zu Rechtsstreitigkeiten, weil Einzelpersonen oder Unternehmen ihre Marken- oder Persönlichkeitsrechte bei der Vergabe von Domainnamen verletzt sehen. Im aktuellen Fall, der vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main verhandelt wurde, ging es um die Domain ki.de. Das Urteil zeigt, dass auch eine kurze Buchstabenfolge namensrechtlich geschützt sein kann. Auch wenn KI als Buchstabenkombination bekannt ist und als Abkürzung für Künstliche Intelligenz genutzt wird, kann diese Buchstabenkombination nicht als allgemeiner Begriff verstanden werden. Zudem ist es möglich, dass schon auf zwei Buchstaben ein Namensrecht besteht.
Im vorliegenden Fall klagte die KI Group gegen die Registrierung der Domain ki.de. Das Gericht sah zahlreiche Belege, dass KI mittlerweile als Überbegriff für Künstliche Intelligenz genutzt wird, nicht als ausreichend an. Damit wog in diesem Fall der namensrechtliche Schutz der Buchstabenkombination höher, als die Nutzung in allgemeinen Diskussionen. Dazu kam, dass die Domain ki.de nicht dazu genutzt wurde, um Informationen über Künstliche Intelligenz zu verbreiten. Damit bestand für das Gericht kein schützenswertes Interesse an der Domain.
Dieser Fall zeigt erneut, dass sich Webseitenbetreiber bei der Registrierung einer Domain viele Fragen stellen müssen. Auf der einen Seite verstößt es gegen Namensrechte, den Namen einer anderen Person oder eines anderen Unternehmens zu nutzen. Auf der anderen Seite können – wie dieser Fall zeigt – auch als allgemein gebräuchlich angesehene Begriffe zu Schwierigkeiten führen. Um möglichen Unstimmigkeiten aus dem Weg zu gehen, ist es daher in vielen Fällen sinnvoll, den eigenen Namen für eine Webseite zu nutzen und den Namen so zu wählen, dass er zum Inhalt der Seite passt.