Kürzlich wurde ein Urteil zur Haftung für Urheberrechtsverletzungen auf verlinkten Seiten bestätigt. Das Landgericht Hamburg entschied, dass der Betreiber einer gewerblichen Webseite auch ohne Kenntnis über urheberrechtsverletzende Inhalte haftet, wenn er auf eine entsprechende Seite verlinkt.
Der Hintergrund ist ein Urteil vom September 2016 des Europäischen Gerichtshofs. Dieser entschied, dass nicht nur der Betreiber einer Webseite für Urheberrechtsverletzungen auf der eigenen Seite haftet, sondern auch ein Webseitenbetreiber, der auf eine Seite mit rechtswidrigen Inhalten verlinkt. Dies gilt vor allem für kommerzielle Webseiten. Der Europäische Gerichtshofs ist der Ansicht, dass professionelle Webseitenbetreiber, die ihre Webseite dazu nutzen, Gewinne zu erzielen, entsprechende Nachprüfungen unternimmt und sich absichert, dass die Seite, auf die er verlinkt, keine Urheberrechtsverletzung enthält.
Dies bedeutet, dass jedes Unternehmen und jeder Selbstständige dazu verpflichtet ist, die Seite, auf die er verlinken möchte, zu überprüfen. Fotos, Texte und Videos auf der verlinken, also fremden, Seite müssen dem Urheberrecht entsprechen. Streng genommen müsste man also bei jeder Verlinkung nachfragen, wer die Rechte an einem Inhalt hält. Wenn man dies nicht tut und eine Rechtsverletzung vorliegt, haftet man auch für Inhalte auf fremden Seiten.
Dieses Urteil ist sehr streng und wurde nun erstmals auch in Deutschland angewendet. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass der Link setzende keine Kenntnis von einer möglichen Urheberrechtsverletzung hatte. Die Gerichte gehen davon aus, dass Nachforschungen zum Urheberrecht durchaus zumutbar sind.
Daher sollte man in Zukunft noch genauer überprüfen, auf welche Seite man verlinkt. Sobald man sich unsicher zu möglichen Urheberrechtsfragen ist, sollte man beim Betreiber der verlinken Seite nachfragen oder gleich auf eine Verlinkung verzichten.